VIP-Autowaschsalon, Rastatt

 Allgemeine 

Geschäftsbedingungen 


  Die Reinigung der Fahrzeuge in der Waschstraße erfolgt auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen und unter Zugrundelegung der      nachfolgenden Geschäftsbedingungen:

  • Die Benutzungshinweise / Bedienungshinweise / Einfahrthinweise sowie etwaige Anweisungen des Betreibers oder Personals sind zu beachten, ebenso wie die Bedienungsanleitung Ihres Fahrzeuges.
  • Der Waschstraßenbetreiber gewährleistet eine dem Stand der Waschstraßentechnik entsprechende, ordnungsgemäße Reinigung der Fahrzeuge. Der Benutzer hat etwaige Ansprüche auf Nachbesserung wegen unzureichender Reinigung nach Verlassen der Waschstraße geltend zu machen. Der Benutzer der Waschstraße ist verpflichtet, vor Durchführung der Wäsche sein Fahrzeug auf Waschanlagentauglichkeit zu untersuchen und das Personal rechtzeitig auf alle Umstände hinzuweisen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeuges oder der Waschanlage führen könnten.
  • Eine Untersuchung der Fahrzeuge auf Waschanlagentauglichkeit sowie auf Umstände, die die Gefahr einer Beschädigung des Fahrzeuges in der Waschstraße nach sich ziehen könnten, wird vom Betreiber der Waschanlage nicht geschuldet. Das Personal des Anlagenbetreibers ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Fahrzeuge zurückzuweisen, bei denen aufgrund besonderer Umstände die Benutzung der Waschstraße zu einer Beschädigung führen könnte.
  • Ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden und Folgeschäden, an Fahrzeugen und Fahrzeugteilen die nicht dem Serienzustand entsprechen oder technisch verändert wurden, sowie bei nicht Original-Fahrzeugteilen und Sonderausstattungen, es sei denn, dass den Waschstraßenbetreiber eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
  • Die Haftung des Waschstraßenbetreibers entfällt bei Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen die sich nicht in technisch einwandfreiem Zustand befinden, insbesondere für nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder bei Materialermüdung, Verschleiß, Verwitterung, etc. sowie bei vorbeschädigten Fahrzeugteilen, es sei denn, dass den Waschstraßenbetreiber eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
  • Die Haftung des Waschstraßenbetreibers entfällt für alle Fahrzeugteile, Spoiler jeder Art, Anbauten, etc. deren Spalt- und Schlitzmaße oder deren Konstruktion bzw. Beschaffenheit für die Waschanlage gefährdet oder ungeeignet sind, es sei denn, dass den Waschstraßenbetreiber eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
  • Ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden und Folgeschäden, die durch Fahrlässigkeit, Fehlverhalten oder Unaufmerksamkeit von Kunden oder Aufgrund von Fehlverhalten Dritter (wie anderer Kunden, etc.) innerhalb der Waschhalle/Anlage oder auf dem Betriebsgelände entstehen, es sei denn, dass den Waschstraßenbetreiber eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
  • Ersatzansprüche wegen offensichtlicher Schäden können nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden unmittelbar nach der Wäsche (vor Verlassen des Betriebsgeländes) dem Anlagenbetreiber bzw. dem Personal vor Ort mitgeteilt worden sind.
  • Fahrzeuge, bei denen die Felgen deutlich seitlich über den Reifen hinausragen, können leider nicht bei uns gereinigt werden. Trotz größter Sorgfalt wäre eine Beschädigung der Felge im Einzelfall möglich. Dieses Risiko werden wir, auch in Ihrem Interesse, nicht eingehen.
  • Sollte eine Klausel dieser AGB oder ein Teil davon unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.Unsere Firma nimmt an keinem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.